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25.07.2023

Die ärztliche Falschbehandlung

Unter einem ärztlichen Behandlungsfehler wird die unsorgfältige oder fehlerhafte und nicht den anerkannten medizinischen Standards entsprechende ärztliche Heilbehandlung durch einen niedergelassenen Arzt in eigener Praxis, oder durch ein Krankenhaus mit angestellten Ärzten verstanden. eine solche Falschbehandlung kann in allen Bereichen ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit auftreten, also sowohl bei gesetzlich versicherten als auch bei privat versicherten Patienten, und dies jeweils ambulant oder stationär auf einer Anschlussheilbehandlung.
Der Fehler der ärztlichen Behandlung kann im rein medizinischen Bereich liegen und dem behandelnden Arzt dann als Pfusch vorgeworfen werden, er kann aber auch auf einem organisatorischen Planungsfehler oder einem Versagen des Managements der Krankenhausleitung beruhen. Neben diesen Behandlern können auch das medizinische Hilfspersonal, der Oberarzt, der Chefarzt und sämtliche angestellten Ärzte persönlich haften.

Icon Schadenersatzansprüche
Besonders häufig entstehen Schadensersatzansprüche der Patienten aus sogenannten Aufklärungsfehlern, bei denen sich der geschädigte Patient auf eine überhaupt nicht erfolgte, oder auf eine falsch oder unvollständig ausgeführte ärztliche Aufklärungspflicht hinsichtlich des Umfangs der ärztlichen Behandlung und die mit dem Eingriff verbundenen Risiken und Nebenwirkungen berufen kann. In der Praxis sind auch nachträglich gefälschte ärztliche Dokumentationen, anzutreffen, die nach dem Auftreten eines Fehlers angefertigt werden, um die Spuren des Ärztepfusch zu verschleiern, zu diesem Zweck werden Operations-Protokolle gefälscht oder ähnliche Manipulationen an Behandlungsunterlagen vorgenommen.
Wenn der an der Gesundheit geschädigte Patient oder der weiterbehandelnde Arzt Anzeichen erkennt, die den Verdacht auf einen bei einer früheren ärztlichen Behandlung vorgefallenen Kunstfehler auftreten lassen, dann ist es die Pflicht des verantwortlichen Arztes, den geschädigten Patienten über die zur Heilung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu informieren, um weitere gesundheitliche Folgeschäden auszuschließen.
Ein wichtiger Ansprechpartner für Patienten ist der Fachanwalt für Patientenrechte, aber auch die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungen sollten ihre versicherten Mitglieder bei einem Verdacht auf Ärztepfusch umgehend informieren. Später kann sich der Patient auch an die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen wenden, die die Einholung eines medizinischen Gutachtens veranlasst, um dem Patienten vorab die Möglichkeit zu geben, die Erfolgsaussichten eines Kunstfehlerprozesses abschätzen zu können.

Patient in Deutschland