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15. Juli 2022

Arztrecht:

Das Arzthaftungsrecht umfasst in erster Linie die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten. Unterläuft dem Arzt bei der Behandlung ein Fehler, so haftet er dem Patienten für alle entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Der Arzt muss grundsätzlich einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abgeschlossen haben, in dem die Einzelheiten der Behandlung festgelegt sind, und aus dem der Arzt die jeweils medizinisch indizierte und notwendige Behandlung schuldet. Dabei darf der Arzt den Patienten nicht ohne vorherige Aufklärung über die Behandlungsrisiken und die ausdrückliche Einwilligung in eine Operation behandeln. Fehlt diese Einwilligung, könnte jeder Behandlungseingriff eine Körperverletzung darstellen, und der Behandler macht sich auch zivilrechtlich wegen Schädigung der Gesundheit haftbar. Der Arzt haftet gegenüber dem Patienten für alle entstandenen Schäden, sofern er grob fahrlässig oder vorwerfbar gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstößt.
Diese allgemeinen Grundregeln genügen aber keinesfalls zur Abwehr einer Anklage vor dem Berufsgericht für Ärzte oder bei Beschwerden der Patienten gegenüber der Ärztekammer in Arzthaftungsfällen. Vielmehr muss auch in den Fällen, in denen der Patient die Liquidation nicht bezahlt, ein Mahnverfahren eingeleitet werden. Denn eine falsche Diagnose zieht fast immer eine Falschbehandlung nach sich, dies ist im arztrechtlichen Sektor fast unvermeidbar.
Aus den aus den Behandlungsunterlagen und der Patientenakte ersichtlichen medizinischen Daten des Patienten ergeben sich Verläufe, die den Heilungserfolg des Patienten beeinflussen. Im Zweifelsfall müssen medizinische Gutachten eingeholt werden, die einen wesentlichen Masstab für die Frage der Arzthaftung darstellen. Unabhängig davon können aber auch falsche Diagnosen zur falschen Abrechnung oder zu Verfahren vor den Prüfungsausschüssen und Disziplinarausschüssen der kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen.

Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht ist betroffen bei Behandlungsfehlern, bei ungenügender Aufklärung über die Operationsrisiken und bei falscher Medikation. Im Zusammenhang mit der Frage der Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise oder der fehlenden Plausibilität der abgerechneten Leistungen können die Behandlungsunterlagen auch von der kassenärztlichen Vereinigung angefordert werden.
In schweren Fällen muss auch eine eventuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes oder des eingesetzten medizinischen Hilfspersonals abgewehrt werden. Insbesondere in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ist es notwendig einen Fachanwalt für Medizinrecht einzuschalten.
Bei der Durchsetzung von ärztlichen Honoraransprüchen des Arztes kommt es häufig vor, dass die private Krankenversicherung des Patienten die Behandlungskosten erstattet, der Patient dieses Geld jedoch nicht an den Arzt weiterleitet.