25.07.2023
Die Apostille zu ausländischen Urkunden aus Rumänien
Bei allen Beglaubigungen von Urkunden oder Dokumenten wird immer nur die Unterschrift derjenigen Person
beglaubigt, die die Urkunde ausgestellt hat. Fremdsprachliche Dokumente aus
Rumänien
müssen deshalb im Grundsatz immer von der
ausstellenden Behörde
unterschrieben sein, um anschließend beglaubigt werden zu können.
Dies gilt vor allen Dingen bei Auszügen aus Melderegistern, Geburtsurkunden,
Familienstandsregistern, Heiratsurkunde und anderen Registern aller Art, die im Rahmen der modernen Verwaltung
vom Computer ohne Unterschrift ausgedruckt werden, aber trotzdem Gültigkeit besitzen. Auf Anforderung des Kunden
können
Übersetzungen aus der rumänischen Sprache
und Auszüge aus einem Geburtsregister auch vom Leiter des zuständigen Standesamtes unterschrieben werden.
Ausländische Urkunden aus osteuropäischen Staaten werden im deutschen Inland nur dann anerkannt, wenn die
Echtheit derselben durch die zuständige konsularische Vertretung Rumäniens im Land der Ausstellung der Dokumente
bestätigt worden ist. Eine solche Bestätigung durch die nächsthöhere Behörde wird
Legalisation
genannt.

Die Apostille
demgegenüber hat ihren Ursprung in dem internationalen Übereinkommen zur Ausnahme rumänischer Urkunden von der
Übersetzung vom 28. Dezember 2015, sie ist also eine verbesserte Form der beglaubigten Übersetzung.
Die Beglaubigung durch Anbringung eines Siegels in der zuständigen Verwaltungseinheit und die anschließende
Übersetzung der Apostille
erfolgt durch den Dolmetscher oder Übersetzer selbst, sofern dieser allgemein vereidigt ist.
Es wird zu diesem Zweck die dem Originaldokument angeheftete und von einem Amt ausgestellte Apostille
vom bearbeitenden Übersetzer separat übersetzt und anschließend der Urkunde beigefügt bzw. mit dieser verbunden.
Sowohl die
übersetzte Urkunde
selbst als auch die mit dem Ausweis oder der Bestätigung verbundene amtliche Apostille müssen zur
Rechtswirksamkeit übersetzt werden.

Im Allgemeinen werden Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden usw. von der
jeweils ausstellenden Verwaltungsbehörden und darüber hinaus auch von den
Gerichten
oder Standesämtern nur dann in beglaubigter Übersetzung verlangt, wenn diese innerhalb eines Zeitraums von nicht
mehr als acht Wochen nach der Anfertigung der deutschen Behörde vorgelegt werden. Ausnahmen von dieser Regel
gibt es insbesondere bei Schulzeugnissen, Arbeitszeugnissen und Abschlusszeugnissen oder Diplomen der
Universitäten sowie bei vollstreckbaren
Urteilen
und anderen gerichtlichen Entscheidungen mit vollstreckbarem Inhalt.